Was muss in einem Mietvertrag stehen?
Ein Mietvertrag über Wohnraum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit er rechtswirksam ist. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören die vollständigen Namen und Anschriften beider Vertragsparteien — also des Vermieters und des Mieters. Darüber hinaus muss das Mietobjekt eindeutig bezeichnet werden: Straße, Hausnummer, Geschoss und gegebenenfalls Lage (links, rechts, Mitte).
Die Miethöhe ist ebenfalls ein Pflichtbestandteil. Dabei wird zwischen der Nettokaltmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen unterschieden. Die Gesamtmiete (Warmmiete) ergibt sich aus der Summe beider Beträge. Der Mietbeginn muss klar festgelegt sein — bei befristeten Verträgen zusätzlich das Mietende mit Befristungsgrund.
Neben diesen Pflichtangaben empfiehlt es sich, weitere Regelungen aufzunehmen: Kaution (§ 551 BGB), Betriebskostenumlagen (§ 556 BGB), Schönheitsreparaturen, Tierhaltung, Untervermietung und Hausordnung. Ein vollständiger Mietvertrag wie der GEV-Mietvertrag deckt all diese Punkte in 31 Paragraphen ab.
Der Mietvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form — er kann sogar mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen. Bei Mietverträgen über mehr als ein Jahr ist die Schriftform sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 550 BGB).